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   BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88   

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BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88 (https://dejure.org/1988,1732)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1988 - 1 StR 439/88 (https://dejure.org/1988,1732)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1988 - 1 StR 439/88 (https://dejure.org/1988,1732)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33 BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33 BGH wistra 1987, 60 = BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz, erweiterter 3) - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt.
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 217/88

    Strafklageverbrauch bei fortgesetzter Handlung

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der vom Landgericht umschriebene Kreis der künftigen Tatopfer war sowohl bei objektiver Betrachtung wie auch aus der Sicht des Angeklagten zu unbestimmt, um die Annahme eines Gesamtvorsatzes als Grundlage einer einheitlichen Tat rechtfertigen zu können (vgl. auch BGH, Urt. vom 11. August 1988 - 4 StR 217/88, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 24.11.1958 - KRB 2/58

    Verdingungskartell. Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 109/86

    Voraussetzungen der Annahme des strafrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs -

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 22.09.1987 - 1 StR 324/87

    Rechtmäßigkeit der Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 20.01.1988 - 3 StR 434/87

    Einkommensteuerhinterziehung - Gesamtvorsatz - Fortgesetzte Handlung -

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 318/87

    Diebstahl in Tateinheit mit Betrug und mit Urkundenfälschung - Pkw-Aufbrüche in

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 12, 148, 155; BGH GA 1960, 375; BGH NStZ 1986, 408 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 109/86]; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 7, 8, 9, 10).
  • BGH, 08.07.1987 - 3 StR 176/87

    Unzureichende Begründung des Gesamtvorsatzes durch allgemeinen und unkonkreten

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Allerdings kann es, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ausreichen, daß sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, ohne daß die einzelnen Abnehmer des Rauschgifts von vornherein feststehen (vgl. BGH StV 1981, 125, 126; BGH Urt. vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1).
  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 572/80

    Anforderungen an die Feststellung des Gesamtvorsatzes und der Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 18.10.1988 - 1 StR 439/88
    Allerdings kann es, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Annahme einer fortgesetzten Handlung ausreichen, daß sich der Täter eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, ohne daß die einzelnen Abnehmer des Rauschgifts von vornherein feststehen (vgl. BGH StV 1981, 125, 126; BGH Urt. vom 8. März 1983 - 5 StR 3/83 - bei Holtz MDR 1983, 622; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 1).
  • BGH, 15.12.1987 - 5 StR 518/87

    Voraussetzung für das Vorliegen einer fortgesetzte Handlung - Bestechung, Betrug

  • BGH, 08.03.1983 - 5 StR 3/83

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 485/86

    Strafbarkeit wegen Untreue sowie wegen Betruges - Anforderungen an die Rüge der

  • BGH, 09.10.1990 - 1 StR 538/89

    Keine Amtsträgereigenschaft des landeskirchlichen Vermögensverwalters

    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408; 1989, 571; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 304/92

    Tateinheit - Gesamtvorsatz - Sexueller Mißbrauch - Sexuelle Handlungen an Kindern

    Das Vorhaben, eine Tat "bei sich bietender Gelegenheit" zu wiederholen, reicht für gesamtvorsätzliches Handeln nach der - auch in der neueren Rechtsprechung - grundsätzlich übereinstimmenden Auffassung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht aus (vgl. BGHSt 38, 165, 166; 37, 45, 47; 36, 105, 110; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]; 12, 148, 145; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 10, 13, 14, 30 und 33).

    Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines über den bloßen Willen zur Tatwiederholung hinausgehenden Entschlusses, der die vom Täter ins Auge gefaßten späteren Teilakte nicht nur den Einzelheiten nach zumindest insoweit vorwegbegreift, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGHSt 37, 45; 36, 105, 109; 36, 320, 321 [BGH 01.12.1989 - 4 StR 419/89]mit weiteren Nachweisen), sondern auch ihrem Gesamtumfang (Gesamterfolg) nach annähernd erfaßt (vgl. BGHSt 38, 165, 167; 26, 4, 7 f.; 16, 124, 128 f.; 12, 148, 145 f.; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13, 18 bis 22, 24, 29 bis 31, 33 und 36).

  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

    Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20, 30).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

    Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90).
  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

    Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 330/89

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handeltreiben mit

    Dieser müßte den späteren Ablauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insoweit vorweg umfassen, als neben dem zu verletzenden Rechtsgut Ort und Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 1987, 509, 510; BGHSt 26, 4, 7; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 13 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1990 - 4 StR 200/90

    Untreue - Fortsetzungszusammenhang - Teilakt

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  • BGH, 07.04.1994 - 4 StR 56/94

    Untreuehandlung - Feststellungen - Urteil - Darstellung - Untreue - Vermögen -

    Der allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit - und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle - Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (st. Rspr.; für § 266 StGB vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 13).
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